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BEK 2024 77

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2024-10-31 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. B.________ wird die für die Beschwerdeführer geleistete Sicherheit von Fr. 2’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
  3. Auf den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer wird nicht eingetre- ten.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt F.________ (6/R), die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 31. Oktober 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Oktober 2024 BEK 2024 77 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen 1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________, Privatkläger(in) und Beschwerdeführer(in), alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt G.________,

2. H.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2024, SU 2023 6785);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Privatkläger A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ am 7. Juli 2023 Strafanzeige gegen H.________ sowie deren Ehemann I.________ wegen Betrugs (Art. 146 StGB), betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und/oder Veruntreu- ung erstatteten (vgl. separate Verfahren BEK 2024 75 und BEK 2024 76);

- die Staatsanwaltschaft am 26. März 2024 die Nichtanhandnahme gegen H.________ wegen Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Gehilfenschaft zu Veruntreuung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Ge- hilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) verfügte;

- die Privatkläger dagegen am 8. April 2024 Beschwerde beim Kantons- gericht erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein entsprechendes Strafverfah- ren zu eröffnen (KG-act. 1);

- die Staatsanwaltschaft am 18. April 2024 die Abweisung beantragte (KG-act. 4);

- die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht am 20. September 2024 eine Wiederaufnahmeverfügung einreichte, wonach die Strafuntersuchung ge- gen die Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zu Betrug, Veruntreuung, unge- treuer Geschäftsbesorgung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage wiederaufgenommen werde (KG-act. 7);

- den Parteien mit Verfügung vom 24. September 2024 unter Hinweis auf die ihnen bereits von der Staatsanwaltschaft zugestellte Wiederaufnahmever- fügung angekündigt wurde, dass sich das Beschwerdeverfahren deshalb als gegenstandslos erweisen dürfte, weshalb vorgesehen sei, das kantonsgericht- liche Verfahren vorbehältlich begründeter Einwände abzuschreiben (KG-act. 8);

- seitens der Parteien innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben wurden bzw. keine Eingaben erfolgten;

Kantonsgericht Schwyz 3

- das Beschwerdeverfahrens folglich als gegenstandslos geworden präsi- dial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG);

- diesem Ausgang entsprechend für das Beschwerdeverfahren keine Ge- richtskosten zu erheben sind;

- die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer weder nach erfolgter Infor- mation über den bevorstehenden Verfahrensabschluss (vgl. KG-act. 11) noch bis dato eine Honorarnote einreichten, mithin der Entschädigungsantrag nicht beziffert und belegt wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. B.________ wird die für die Beschwerdeführer geleistete Sicherheit von Fr. 2’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Auf den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer wird nicht eingetre- ten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt F.________ (6/R), die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 31. Oktober 2024 amu